Rhein-Sieg-Kreis | Neuauflage 2023

6 | Finanzielle Hilfen / Nachteilsausgleiche 99 6.4 | Persönliches Budget Nach den Regelungen im SGB IX können Menschen mit Behinderung anstelle pauschalierter Sachleistungen ihr individuell berechnetes „Persönliches Budget“ als Geldleistung bekommen. Damit sollen die Betroffenen, ihre Angehörigen oder gesetzlichen Betreuer in die Lage versetzt werden, die erforderliche Unterstützung selbst auszuwählen und zu bestimmen, wie und von wem die Dienstleistungen ausgeführt werden sollen. Das persönliche Budget ist keine neue Leistung, sondern nur eine andere Form der Leistungsausführung. Es gibt nicht mehr oder weniger Leistungen als zuvor. Die Höhe des Persönlichen Budgets orientiert sich am Bedarf der leistungsberechtigten Person. Zwischen der Budgetnehmerin oder dem Budgetnehmer und dem Leistungsträger muss eine Zielvereinbarung abgeschlossen werden. Folgende Leistungsträger können am Persönlichen Budget beteiligt sein: • Krankenkasse • Bundesagentur für Arbeit • Unfallversicherungsträger • Rentenversicherungsträger • Träger der Alterssicherung der Landwirte • Träger der Kriegsopferversorgung und- fürsorge • Träger der öffentlichen Jugendhilfe • Sozialhilfeträger • Pflegekasse • Inklusionsamt Für weitere Informationen und zwecks Antragstellung wenden Sie sich an einen der vorgenannten Leistungsträger. © Krakenimages.com | stock.adobe.com

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