Rhein-Sieg-Kreis | Neuauflage 2023

6 | Finanzielle Hilfen / Nachteilsausgleiche 93 6.2 | Wohngeld/Pflegewohngeld Wohngeld Wohngeld ist eine Leistung für Familien und Einzelpersonen mit geringem Einkommen. Sie können Wohngeld als Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums bekommen. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach: • Der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, • der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und • nach dem Gesamteinkommen. Wer Transferleistungen, wie zum Beispiel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Bürgergeld, Sozialgeld oder Hilfe zum Unterhalt bezieht, hat keinen Wohngeldanspruch, da bei diesen Leistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden. Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag kann bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Adressen Seite 76) gestellt werden. Pflegewohngeld Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung, die mindestens Pflegegrad 2 zugeordnet sind, kann der zuständige Sozialhilfeträger Pflegewohngeld gewähren. Hierbei handelt es sich um eine Investitionskostenförderung zugunsten der Pflegeeinrichtung. Grundsätzlich sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person kann der Antrag auch von der Einrichtung gestellt werden. In Höhe des Pflegewohngeldes verringern sich die Kosten, sodass das Pflegewohngeld mittelbar auch der pflegebedürftigen Person zugutekommt. Pflegewohngeld wird abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt. Für die Gewährung ist der Rhein-Sieg-Kreis zuständig. Rhein-Sieg-Kreis Leistungen für Pflegebedürftige Rathausallee 10, 53757 Sankt Augustin Tel. 02241 13-2105 Info Wohngeld für Bewohnerinnen und Bewohner in Betreuungseinrichtungen Wer dauerhaft in einer vollstationären Betreuungseinrichtung lebt, ist je nach Einkommenshöhe wohngeldberechtigt. Informationen erhalten Sie vom Rhein-Sieg-Kreis (Kontakt siehe rechts).

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